Satzung

des Schalmeien- und Kulturverein Dudweiler e.V. (SKVD)

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§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: “Schalmeien- und Kulturverein Dudweiler e.V.” (S.K.V.D.e.V.), nachfolgend Verein genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken/Dudweiler und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter der Nummer VR3236 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des kulturellen Brauchtums, der Pflege des Volks- und Arbeiterliedes sowie der Tradition, mit Schalmeieninstrumenten zu musizieren. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    1. regelmäßige Zusammenkünfte und Proben
    2. eigene Veranstaltungen
    3. Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen anderer Organisationen soweit sie den Interessen des Vereins entsprechen
  2. Der Verein ist eine freie, unabhängige und demokratische Vereinigung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
    Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  5. Mitglieder erhalten keine finanzielle Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
    durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich unter Angabe der Pflichtinformationen
    beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die
    gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den
    Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er
    gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
  3. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um
    den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands, nach vorheriger Anhörung, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    1. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder
    2. mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
    Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss, steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt des Aussschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb von 2 Monaten zu berufen ist, entscheidet endgültig.
  4. Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
  3. Änderungen der persönlichen Daten sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
  4. Mitglieder, die Instrumente, Kleidung oder sonstige Gegenstände des Vereins in Besitz haben, sind verpflichtet, diese sorgfältig und pfleglich zu behandeln. Alle durch die Mitglieder selbst grob fahrlässig herbeigeführten Schäden sind auf eigene Kosten zu beheben. Bei Ausscheiden aus dem Verein, oder wenn der Vorstand die Besitzberechtigung abspricht, sind die im Besitz befindlichen Gegenstände unverzüglich an den Verein zurückzugeben.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus sechs bis neun Personen:
    1. Vorsitzender
    2. Stellvertretender Vorsitzender
    3. Schatzmeister
    4. Stellvertretender Schatzmeister
    5. Schriftführer
    6. Stellvertretender Schriftführer
    7. Bis zu drei Beisitzer
  2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister. Vertretungsberechtigt sind je zwei dieser Vorstandsmitglieder, wovon einer der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende sein muss.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
  2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
  4. die Anfertigung des Jahresberichts und
  5. die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 10 Bestellung des Vorstands

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt.
  2. Mitglieder des Vorstands können ausschließlich Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
  3. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
  4. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
  5. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, in der Regel jedoch einmal monatlich.
  2. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen.
  3. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  6. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

  1. Änderungen der Satzung,
  2. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  3. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  4. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  5. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
  6. die Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung gilt als fristgerecht zugestellt, wenn sie fristgerecht an die zuletzt bekannte Anschrift des Mitgliedes versandt wurde.
  3. Die vorläufige Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von vier Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
  2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder.
  5. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.